Mit seinem Urteil v. 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18 hat der BGH mit der Begründung, dass der „Inkassobegriff (des Rechtsleistungsdienstgesetzes) nicht zu eng auszulegen sei“, ein knallhartes Urteil gegen die gesamte Anwaltschaft getroffen, nachdem sog. Inkasso-Dienstleister nunmehr auch Prozesse für Rechtssuchende führen dürfen, soweit es sich um Schönheitsreparaturen, Mietminderung und Kündigen oder zu hohe Mieten handelt.
Sehr geehrte Frau Kollegin Kindermann,
sehr geehrte Damen und Herren,
leider enthalten die bisherigen Vorschläge für ein Leitbild sehr wenig, um das Schwinden einer emotionalen Bindung der Mitglieder zu verhindern.
Seit 52 Jahren bin ich Jurist, seit nahezu 50 Jahren Rechtsanwalt, unterbrochen durch eine Zeit als Beamter des Höheren Bayerischen Justizdienstes, sowie einer langen Zeit als Mitglied des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags.
Ich muss Richter Thorsten Schleif in vielen Punkten Recht geben:
Unser Justizsystem hat sich rasant zu einem unüberschaubaren Moloch entwickelt, zu dem in vielen Bereichen nicht mehr passt, dass Rechtsstaat Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns bedeutet.
Mit dem folgenden Schreiben habe ich mich an den Deutschen Anwaltverein e. V. gewandt, weil ich der Auffassung bin, dass sich unser Rechtsstaat aufzulösen beginnt, jedenfalls dann, wenn man Rechtsstaat als Vorhersehbarkeit und Berechenbarkeit staatlichen Handelns definiert:
Das Desaster im beA wird immer deutlicher. Dieses System ist nicht zu halten. Nur scheint niemand den Mut zu haben, darüber auch offen zu sprechen!

Etwa vor einem Jahr hatte ich mir erlaubt, auf die Gefahren des beA hinzuweisen. So wie es ein – weitgehend ahnungsloser – Gesetzgeber, aber auch die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Repräsentanten aus der Anwaltschaft beschlossen hatten, sollte ab dem 01.01.2018 der Benutzungszwang für das beA eingeführt werden.

In einem Leserbrief vom 31.Januar 2018 an den Nordbayerischen Kurier habe ich mich unter der Überschrift „Wahnsinn hat Methode“ mit der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) auseinandergesetzt und diesem Leserbrief meine „Expertise“ zur Verordnung beigefügt. Die Zeitung hat weder Leserbrief, noch meine „Expertise“ abgedruckt. Ich halte deshalb eine Veröffentlichung an dieser Stelle für geboten. Der Leserbrief hatte folgenden Text: