Mit seinem Urteil v. 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18 hat der BGH mit der Begründung, dass der „Inkassobegriff (des Rechtsleistungsdienstgesetzes) nicht zu eng auszulegen sei“, ein knallhartes Urteil gegen die gesamte Anwaltschaft getroffen, nachdem sog. Inkasso-Dienstleister nunmehr auch Prozesse für Rechtssuchende führen dürfen, soweit es sich um Schönheitsreparaturen, Mietminderung und Kündigen oder zu hohe Mieten handelt.
Geradezu entlarvend ist die rechtspolitische Dummheit dieser Entscheidung, wenn den Inkasso-Unternehmen zugestanden wird, lediglich Erfolgshonorare zu vereinbaren, die der Anwaltschaft verboten sind.
Dass hier eine ungeheuere Diskriminierung der Anwaltschaft vorliegt, scheint sich der BGH bei seiner Entscheidung nicht bewusst gewesen zu sein – oder sie absichtlich entschieden haben, um den Anwälten zu schaden.
Schade – dass von Seiten der Rechtsanwaltskammern einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer und den Anwaltsvereinen einschließlich der Spitze des Deutschen Anwaltsvereins offensichtlich nichts getan werden soll, um dieser Ungerechtigkeit Einhalt zu gebieten.
Wozu haben wir berufsständige, sowie Anwaltsvereinigungen der ca. 170.000 Rechtsanwälte in Deutschland wenn nicht erkannt wird, dass die Rechtsanwälte längst auch eine wichtige politische Aufgabe bei Gesetzen und zur Rechtsprechung hätten?!
Ortwin Lowack
Rechtsanwalt
- Dez. 2019 -