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Texte und Kommentare aus unserer anwaltlichen Praxis

Noch etwas zum juristischen Chaos in Deutschland

Frage einer Friseurmeisterin, die nur für ihre Kunden tätig werden darf, wenn ihr ein negativer Corona-Virus SARS-CoV-2-Test, höchstens 24 Stunden „jung“, vorgelegt wird, wieweit sie eine Überprüfungspflicht habe und welche Tests anerkannt würden:

Hierzu verlangt der vom Deutschen Bundestag verabschiedete § 28 b des Bundesinfektionsschutzgesetzes, dass die Testung „mittels eines anerkannten Tests“ durchgeführt werden müsse.

Was ein anerkannter Test sein soll, beantwortet § 28 b Bundesinfektionsschutzgesetz nicht.

Wir haben ja aber doch noch eine bayerische Regelung in der 12. BayIfSMVO, in der es unter § 12 Abs. 2 heißt, dass die Inanspruchnahme einer Friseur-/Friseuseleistung „nur zulässig“ sein soll, „wenn der Kunde ein negatives Ergebnis eines vor höchstens 24 Stunden vorgenommenen PCR-Tests, POC-Antigen-Tests oder Selbsttests auf eine Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2“ vorlegt. Demnach genügt die Vorlage eines Selbsttestes, wobei ich als beratender Rechtsanwalt nur darauf hinweisen kann, dass letztlich Gerichte den Wirrwarr entscheiden müssen, gleichgültig, ob sie dazu in der Lage sind – wer auch immer!

 

 

Ortwin Lowack

- 03.05.2021 -

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