Blog

Texte und Kommentare aus unserer anwaltlichen Praxis

Behörden-Wirrwarr

Einer verdienten Mitarbeiterin wird durch die Firma – fristgemäß – gekündigt. Die Mitarbeiterin beantragt daraufhin Arbeitslosengeld I. Sie erhält eine kleine Rente aus einer früheren Tätigkeit in Tschechien, wegen der Sorge um ihre drei Kinder eine sog. vorgezogene Altersrente i. H. v. ca. 1/7 des zu erwartenden Arbeitslosengeldes.

Die zuständige Arbeitsagentur teilt der Mandantin lapidar mit, dass wegen der – kleinen – Rente aus Tschechien der Anspruch auf Arbeitslosengeld I „ruhe“. Wie lang dieser Anspruch „ruhen“ soll und in welcher Höhe, wird in dem Bescheid nicht angegeben.

Auf den Widerspruch der Mandantin behauptet die Agentur unverändert, ihr Bescheid sei vollständig, obwohl er beim besten Willen nicht nachvollziehbar ist, insbesondere die Frage offenlässt, wann und wieviel die Mandantin als Arbeitslosengeld I erhalten soll.

Es kommt aber noch schlimmer: Die Mandantin ist (war) bei der AOK krankenversichert. Es stellt sich heraus, dass die Krankenversicherung über den Antrag auf Arbeitslosengeld I von der Agentur nicht informiert wurde. Die AOK schickt deshalb der Mandantin einen Fragebogen zu, der von ihr kompliziert auszufüllen ist, mit dem Hinweis:

„Sofern wir keine Rückantwort von Ihnen erhalten, werden Beiträge aus der Beitragsbemessungsgrenze (2021: 4.837,50 €) berechnet.“

Im Endergebnis heißt dies:

Die Mandantin soll ein Mehrfaches der ausländischen Altersrente als Versicherungsbeitrag für die Krankenversicherung bezahlen, ohne auch nur einen Cent des von ihr beantragten Arbeitslosengeld I zu erhalten!

Es ist unverständlich, dass es hier eine Kooperation zwischen der Arbeitsagentur und der Krankenversicherung (AOK) nicht geben soll, und dies trotz der Existenz von § 16 SGB I !

Deutschland – Rechtsstaat? Ade? Was ist los in Deutschland?

 

Ortwin Lowack

- 28.04.2021 -

Weitere Artikel