Etwas aus dem "Rechtsstaat" Deutschland

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Ausgangslage: Vater, Mutter (oder umgekehrt) und drei Kinder im Alter von acht, sechs und zwei Jahren!

Die Großeltern mütterlicherseits leben ca. 200 km entfernt. Sie hängen sehr an ihren Enkeln. Es besteht insgesamt ein hervorragendes familiäres Verhältnis. Frage der Mutter an mich: „Dürfen meine Eltern die Familie, wie immer, besuchen?“

Ich übergebe den Eltern, die bei mir Rat suchen, die neuesten Beschlüsse des Deutschen Bundestags zu den §§ 28, 28 a, 28 b und 28 c des Bundesimmissionsschutzgesetzes, sowie die 12. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung und muss antworten: „NEIN!

Es ist den Großeltern nicht mehr erlaubt, zusammen die Familie zu besuchen! Denn es würden dann zu dem Haushalt der Familie zwei „fremde“ Besucher hinzukommen, was Dank der segensreichen Ideen unserer Parlamentarier nicht erlaubt ist.

Nun hat der Großvater die Fahrerlaubnis, die Großmutter aber nicht. Dies bedeutet, dass in Zukunft nur noch der Großvater zu Familie fahren wird: Vielleicht nimmt er die Großmutter mit, die dann ihre Zeit irgendwo in einem der wunderschönen Bayreuther Parks verbringt, bevor man dann zur gemeinsamen Heimfahrt wieder zusammentreffen kann. Allerdings: Vater – oder Mutter dürfen mit ihren Kindern die Großeltern besuchen! Denn dann handelt es sich nur um den Besuch „einer Person in einem anderen Haushalt.“ Die Kinder fallen unter den 14-Jahres-Bonus!

Irre Welt in Deutschland? Die Damen und Herren Parlamentarier sollten begreifen, dass der Deutsche Bundestag keine Kindergarten-Spielwiese ist, sondern die Akteure erst einmal Lebens- und Berufserfahrung gesammelt haben sollen, bevor sie sich auf das Spiel mit der hohen Politik einlassen!

Noch ein Hinweis: Wo bleibt unsere Justiz? Das hohe Gut der richterlichen Unabhängigkeit wurde unseren Richtern nicht deshalb verliehen, weil sie ein Examen bestanden haben, sondern weil mit der Schaffung einer eigenständigen, unabhängigen Judikative eine Kontrollmacht gegen staatliche Anordnungen geschaffen werden sollte. Die Justiz hat die Menschen zu schützen, sie darf, wie Dr. Adam Stegerwald, einmal Regierungspräsident von Würzburg, ehemaliger Reichs- und Staatsminister a. D. nach dem Krieg feststellte,

„nicht wieder zur Dirne der Politik werden“.

Haben wir diese unabhängigen Richter?

Ob das folgende Beispiel für einen betroffenen Richter die Frage beantworten kann, stelle ich den Leserinnen und Lesern anheim: ein Dresdner Anwaltskollege hatte es gewagt, vor dem Jugendrichter in Bayreuth aufzutreten, weil er eine 14jährige gegen den Vorwurf verteidigen wollte, dass diese, zusammen mit ihrer Mutter, beim Besuch einer Demonstration keine Maske getragen hatte. Es lagen Entschuldigungen für das Mädchen vor. Diese wollte der Jugendrichter aber nicht gelten lassen. Auf die Bitte des Verteidigers, das Verfahren gegen seine jugendliche Mandantin einzustellen, geriet der Jugendrichter „in Rage“ und beschimpfte die im Sitzungssaal anwesende Mutter, nicht geeignet zu sein, für ihr Kind ordentlich zu sorgen. Er kündigte gerichtliche Schritte an, um die Erziehungsfähigkeit der Mutter überprüfen zu lassen! Diese Schilderung entnehme ich der aufgebrachten Äußerung des Anwaltskollegen kurze Zeit nach der Verhandlung.

Nun ist das Versammlungsrecht in Art. 8 Grundgesetz als Grundrecht verankert, weil damit die Deutschen zu mehr Kritik und Auseinandersetzung mit politischen Entscheidungen „erzogen“ werden sollten. Das Recht der Versammlungsfreiheit steht aber unter dem sog. Gesetzesvorbehalt, mit dem der Bund und vor allem die Bundesländer solange Gebrauch gemacht haben, bis beispielsweise  eine Demonstration gegen das – teilweise – unsinnige Tragen von Masken praktisch nicht mehr möglich ist, ohne dass gegen irgendwelche Auflagen verstoßen wird!

Der neueste Trick in der Politik ist nun die Schaffung eines neuen Demonstranten-Typs, dem eine „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zum Vorwurf gemacht werden soll. Damit soll der Demonstranten-Typ getroffen werden, den man bislang weder als rechts- oder linksextremistisch oder islamextremistisch einstufen konnte. Was die „Delegitimierung des Staates“ bedeuten soll, die den Verfassungsschutz zum „Eingreifen“ berechtigten – oder verpflichten soll, ist ohne genaue Definition beim besten Willen nicht greifbar. Es ist nur wieder ein weiterer Schritt in Richtung Entmündigung des Bürgers und ein Verstoß gegen den immer noch als Grundrecht im Grundgesetz verankerten Grundsatz der Versammlungsfreiheit. Immerhin wendet sich die Kritik, die als „Delegitimierung des Staates“ bezeichnet werden soll, nicht gegen die grundgesetzliche Ordnung, sondern gegen ein konkretes Fehlverhalten der Politik, nicht des „Staates“. Wir bewegen uns auf eine ganz gefährliche und rücksichtslose Gefährdung unserer Meinungsfreiheit, nicht durch die Verfassung (Grundgesetz) und nicht durch den „Staat“, sondern durch einzelne politische Akteure zu. Deren Ablösung bei den künftigen Wahlen zu verlangen, ist legitim und keine „Delegitimierung des Staates“!

 

 

Ortwin Lowack

- 29.04.2021 -

 

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