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In Hinblick auf die schon bestehende passive Nutzungspflicht gem. § 31 a Abs. 6 BRAO und dem verpflichtenden Beginn des aktiven elektronischen Rechtsverkehrs zum 01.01.2022 appelliert die Rechtsanwaltskammer (für den Bezirk des OLG Bamberg) an Kollegen, die Erstregistrierung unverzüglich vorzunehmen, soweit sie noch nicht vorgenommen sein sollte.

Gewöhnungsbedürftig ist allerdings die folgende Androhung im RAK-InFORMail:

„Sollten sich die Zahlen nicht merklich verbessern (der Erstregistrierungsquote), wird dem Vorstand keine andere Wahl bleiben, als im Einzelfall berufsaufsichtliche Verfahren gegen die säumigen Kammermitglieder einzuleiten und die notwendigen Sanktionen zu verhängen“.

Ich frage: Sind wir schon soweit? Die Abneigung mancher Kollegen gegen die Erstregistrierungsquote ist i. d. R. nicht bösartig, sondern eine Konsequenz aus dem lange Zeit nicht funktionierenden System und der zu erwartenden Gefährdung durch einen Zusammenbruch der „Systemhelfer“ oder Hacker geschuldet und sollte von der Rechtsanwaltskammer als Interessenvertreterin der Anwälte ernst genommen werden.

 

Ortwin Lowack

- 06. Juli 2021 -

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